BGBl. II - Ausgegeben am 30. Mai 2006 - Nr. 204Seite 1 von 1
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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2006
Ausgegeben am 30. Mai 2006
TeilII
204. Verordnung: Änderung der Schiffstechnikverordnung
204. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffstechnikverordnung geändert wird
Auf Grund des §109 Abs.7 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl.I Nr.62/1997 in der Fassung BGBl.I Nr.123/2005, wird verordnet:
Dem §26 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr.450/1993, zuletzt geändert durch BGBl.II Nr.196/1997, werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
(8) Motoren der Kategorien V 1:1, V 1:2 und V 1:3 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl.II Nr.136/2005, dürfen nach dem 31.Dezember 2006 nur als Haupt- oder Hilfsmaschinen in Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, eingebaut werden, wenn sie über eine Typgenehmigung gemäß §10 Absatz 3e dieser Verordnung verfügen.
(9) Motoren der Kategorien V 1:4 und V 2 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl.II Nr.136/2005, dürfen nach dem 31.Dezember 2008 nur als Haupt- oder Hilfsmaschinen in Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, eingebaut werden, wenn sie über eine Typgenehmigung gemäß §10 Absatz 3e dieser Verordnung verfügen.
Gorbach