<?xml version="1.0" encoding="ISO-8859-1"?> <erechtdok stylesheet="eRechtXML2XHTML11_1.8.3.xsl" h-version="2.4_17.02.2004" h-creator="RTF2XML.Converter_18. Februar 2004_12:26:20:1572" h-created="18. Februar 2004, 12:26:21" xmlns="http://www.bka.gv.at"> <metadaten></metadaten> <nutzdaten> <abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"> <kzinhalt typ="p"> <absatz typ="kz"> <tab align="z" position="212,65" leader="o"></tab>BGBl. II <kidea></kidea> Ausgegeben am 18. Februar 2004 <kidea></kidea> Nr. 88<tab align="r" position="425,25" leader="o"></tab> <feld code=" PAGE ">2</feld> von <feld code=" NUMPAGES ">2</feld> </absatz> </kzinhalt> <kzinhalt typ="f"> <absatz typ="kz"> <tab align="z" position="212,65" leader="o"></tab> <tab align="r" position="425,25" leader="o"></tab> <feld code=" PAGE ">1</feld> von <feld code=" NUMPAGES ">2</feld> </absatz> </kzinhalt> <fzinhalt typ="p"> <absatz typ="fz">www.ris.bka.gv.at</absatz> </fzinhalt> <fzinhalt typ="f"> <absatz typ="fz">www.ris.bka.gv.at</absatz> </fzinhalt> <ueberschrift typ="bdgesblatt">BUNDESGESETZBLATT</ueberschrift> <ueberschrift typ="repoesterr">F�R DIE REPUBLIK �STERREICH</ueberschrift> <ausgabe> <adtext>Jahrgang 2004 </adtext> <addat>Ausgegeben am 18. Februar 2004 </addat> <adid>Teil II</adid> </ausgabe> <ueberschrift typ="kurztitel">88. Verordnung:<tab></tab>Nahrungserg�nzungsmittelverordnung <kidea></kidea> NEMV</ueberschrift> <ueberschrift typ="kurztitel"> <tab></tab>[CELEX-NR.: 32002L0046]</ueberschrift> <ueberschrift typ="titel">88. Verordnung der Bundesministerin f�r Gesundheit und Frauen �ber Nahrungserg�nzungsmittel (Nahrungserg�nzungsmittelverordnung - NEMV)</ueberschrift> <absatz typ="promkleinlsatz">Aufgrund der ��<nbsp></nbsp>3, 10 Abs.<nbsp></nbsp>1, 18 und 19 Abs.<nbsp></nbsp>1 des Lebensmittelgesetzes<nbsp></nbsp>1975, BGBl. Nr.<nbsp></nbsp>86, zuletzt ge�ndert durch das Bundesgesetz BGBl.<nbsp></nbsp>I Nr.<nbsp></nbsp>69/2003, wird - hinsichtlich der ��<nbsp></nbsp>3 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r Wirtschaft und Arbeit - verordnet:</absatz> <absatz typ="abs"> <gldsym>�<nbsp></nbsp>1. </gldsym>(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungserg�nzungsmittel. Diese d�rfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.</absatz> <absatz typ="abs">(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als N�hrstoffe.</absatz> <absatz typ="abs"> <gldsym>�<nbsp></nbsp>2.</gldsym> (1) Es ist - vorbehaltlich des Abs.<nbsp></nbsp>4 - verboten, andere als die in <b>Anlage 1</b> angef�hrten Vitamine und Mineralstoffe in den in <b>Anlage 2</b> angef�hrten Formen f�r die Herstellung von Nahrungserg�nzungsmitteln zu verwenden.</absatz> <absatz typ="abs">(2) F�r die in Anlage 2 angef�hrten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die f�r die Herstellung von Nahrungserg�nzungsmitteln verwendet werden d�rfen, gelten die</absatz> <liste> <ziffernliste ebene="1"> <listelem> <symbol stellen="2">1.</symbol>in der Verordnung �ber andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und S��ungsmittel (ZuV), BGBl.<nbsp></nbsp>II Nr.<nbsp></nbsp>383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und</listelem> <listelem> <symbol stellen="2">2.</symbol>in der Verordnung �ber den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr.<nbsp></nbsp>541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,</listelem> </ziffernliste> <schluss typ="Abs">angef�hrten Reinheitskriterien.</schluss> </liste> <absatz typ="abs">(3) F�r jene Stoffe der Anlage 2, f�r die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.</absatz> <absatz typ="abs">(4) Die Verwendung von nicht in Anlage 1 angef�hrten Vitaminen und Mineralstoffen oder von Vitaminen und Mineralstoffen in anderen als in den in Anlage 2 angef�hrten Formen ist bis zum 31. Dezember 2009 zul�ssig, vorausgesetzt, dass</absatz> <liste> <ziffernliste ebene="1"> <listelem> <symbol stellen="2">1.</symbol>der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form in einem oder mehreren Nahrungserg�nzungsmitteln verwendet wurde, die vor dem 12. Juli 2002 in �sterreich rechtm��ig in Verkehr waren,</listelem> <listelem> <symbol stellen="2">2.</symbol>der Hersteller oder Vertreiber dem Bundesministerium f�r Gesundheit und Frauen bis zum 12.<nbsp></nbsp>April<nbsp></nbsp>2005 ein Dossier f�r den betreffenden Stoff oder den Stoff in der betreffenden Form vorlegt, das bis zum 12. Juli 2005 an die Europ�ische Kommission weiterzuleiten ist, und</listelem> <listelem> <symbol stellen="2">3.</symbol>sich die Europ�ische Beh�rde f�r Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser Dossiers nicht dagegen ausspricht, dass der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form bei der Herstellung von Nahrungserg�nzungsmitteln verwendet wird.</listelem> </ziffernliste> </liste> <absatz typ="abs"> <gldsym>�<nbsp></nbsp>3.</gldsym> (1) F�r Nahrungserg�nzungsmittel ist die Bezeichnung <bdquo></bdquo>Nahrungserg�nzungsmittel<ldquo></ldquo> Sachbezeichnung gem�� der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung<nbsp></nbsp>1993 - LMKV, BGBl.<nbsp></nbsp>Nr.<nbsp></nbsp>72, in der jeweils geltenden Fassung.</absatz> <absatz typ="abs">(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung<nbsp></nbsp>1993 - LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:</absatz> <liste> <ziffernliste ebene="1"> <listelem> <symbol stellen="2">1.</symbol>die Namen der Kategorien von N�hrstoffen oder sonstigen Stoffen, die f�r das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser N�hrstoffe oder sonstigen Stoffe,</listelem> <listelem> <symbol stellen="2">2.</symbol>die empfohlene t�gliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,</listelem> <listelem> <symbol stellen="2">3.</symbol>einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu �berschreiten,</listelem> <listelem> <symbol stellen="2">4.</symbol>einen Hinweis darauf, dass Nahrungserg�nzungsmittel nicht als Ersatz f�r eine abwechslungsreiche Ern�hrung verwendet werden d�rfen,</listelem> <listelem> <symbol stellen="2">5.</symbol>einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse au�erhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.</listelem> </ziffernliste> </liste> <absatz typ="abs"> <gldsym>�<nbsp></nbsp>4.</gldsym> Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungserg�nzungsmitteln und die Werbung daf�r d�rfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ern�hrung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener N�hrstoffmengen nicht m�glich ist.</absatz> <absatz typ="abs"> <gldsym>�<nbsp></nbsp>5.</gldsym> (1) Die Menge der N�hrstoffe oder sonstigen Stoffe mit ern�hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. F�r Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anlage 1 angegebenen Einheiten zu verwenden.</absatz> <absatz typ="abs">(2) Die Mengenangabe der N�hrstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.</absatz> <absatz typ="abs">(3) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung �ber die N�hrwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr.<nbsp></nbsp>896/1995, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angef�hrten Referenzwerte anzugeben.</absatz> <absatz typ="abs">(4) Die in Abs.<nbsp></nbsp>1 und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.</absatz> <absatz typ="abs">(5) Der in Abs.<nbsp></nbsp>3 genannte Prozentsatz der Referenzwerte f�r Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden.</absatz> <absatz typ="abs"> <gldsym>�<nbsp></nbsp>6.</gldsym> Nahrungserg�nzungsmittel, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, d�rfen bis 31. Juli 2005 in Verkehr gebracht werden.</absatz> <absatz typ="abs"> <gldsym>�<nbsp></nbsp>7.</gldsym> Durch diese Verordnung wird die Richtlinie<nbsp></nbsp>2002/46/EG, ABl.<nbsp></nbsp>Nr.<nbsp></nbsp>L<nbsp></nbsp>183 vom 12.<nbsp></nbsp>Juli<nbsp></nbsp>2002, in �sterreichisches Recht umgesetzt.</absatz> <unterschrift typ="links">Rauch-Kallat</unterschrift> </abschnitt> </nutzdaten> <layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4"></layoutdaten> </erechtdok>