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diff --git a/erecht.client.ss/data/test/echtdaten.20040219/dokument.xml b/erecht.client.ss/data/test/echtdaten.20040219/dokument.xml new file mode 100644 index 000000000..22d0cc1de --- /dev/null +++ b/erecht.client.ss/data/test/echtdaten.20040219/dokument.xml @@ -0,0 +1,97 @@ +<?xml version="1.0" encoding="ISO-8859-1"?> +<erechtdok stylesheet="eRechtXML2XHTML11_1.8.3.xsl" h-version="2.4_17.02.2004" h-creator="RTF2XML.Converter_18. Februar 2004_12:26:20:1572" h-created="18. Februar 2004, 12:26:21" xmlns="http://www.bka.gv.at"> +<metadaten></metadaten> +<nutzdaten> +<abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"> +<kzinhalt typ="p"> +<absatz typ="kz"> +<tab align="z" position="212,65" leader="o"></tab>BGBl. II <kidea></kidea> Ausgegeben am 18. Februar 2004 <kidea></kidea> Nr. 88<tab align="r" position="425,25" leader="o"></tab> +<feld code=" PAGE ">2</feld> von <feld code=" NUMPAGES ">2</feld> +</absatz> +</kzinhalt> +<kzinhalt typ="f"> +<absatz typ="kz"> +<tab align="z" position="212,65" leader="o"></tab> +<tab align="r" position="425,25" leader="o"></tab> +<feld code=" PAGE ">1</feld> von <feld code=" NUMPAGES ">2</feld> +</absatz> +</kzinhalt> +<fzinhalt typ="p"> +<absatz typ="fz">www.ris.bka.gv.at</absatz> +</fzinhalt> +<fzinhalt typ="f"> +<absatz typ="fz">www.ris.bka.gv.at</absatz> +</fzinhalt> +<ueberschrift typ="bdgesblatt">BUNDESGESETZBLATT</ueberschrift> +<ueberschrift typ="repoesterr">FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH</ueberschrift> +<ausgabe> +<adtext>Jahrgang 2004 </adtext> +<addat>Ausgegeben am 18. Februar 2004 </addat> +<adid>Teil II</adid> +</ausgabe> +<ueberschrift typ="kurztitel">88. Verordnung:<tab></tab>Nahrungsergänzungsmittelverordnung <kidea></kidea> NEMV</ueberschrift> +<ueberschrift typ="kurztitel"> +<tab></tab>[CELEX-NR.: 32002L0046]</ueberschrift> +<ueberschrift typ="titel">88. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV)</ueberschrift> +<absatz typ="promkleinlsatz">Aufgrund der §§<nbsp></nbsp>3, 10 Abs.<nbsp></nbsp>1, 18 und 19 Abs.<nbsp></nbsp>1 des Lebensmittelgesetzes<nbsp></nbsp>1975, BGBl. Nr.<nbsp></nbsp>86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.<nbsp></nbsp>I Nr.<nbsp></nbsp>69/2003, wird - hinsichtlich der §§<nbsp></nbsp>3 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:</absatz> +<absatz typ="abs"> +<gldsym>§<nbsp></nbsp>1. </gldsym>(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.</absatz> +<absatz typ="abs">(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe.</absatz> +<absatz typ="abs"> +<gldsym>§<nbsp></nbsp>2.</gldsym> (1) Es ist - vorbehaltlich des Abs.<nbsp></nbsp>4 - verboten, andere als die in <b>Anlage 1</b> angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in <b>Anlage 2</b> angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.</absatz> +<absatz typ="abs">(2) Für die in Anlage 2 angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die</absatz> +<liste> +<ziffernliste ebene="1"> +<listelem> +<symbol stellen="2">1.</symbol>in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl.<nbsp></nbsp>II Nr.<nbsp></nbsp>383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und</listelem> +<listelem> +<symbol stellen="2">2.</symbol>in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr.<nbsp></nbsp>541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,</listelem> +</ziffernliste> +<schluss typ="Abs">angeführten Reinheitskriterien.</schluss> +</liste> +<absatz typ="abs">(3) Für jene Stoffe der Anlage 2, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.</absatz> +<absatz typ="abs">(4) Die Verwendung von nicht in Anlage 1 angeführten Vitaminen und Mineralstoffen oder von Vitaminen und Mineralstoffen in anderen als in den in Anlage 2 angeführten Formen ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig, vorausgesetzt, dass</absatz> +<liste> +<ziffernliste ebene="1"> +<listelem> +<symbol stellen="2">1.</symbol>der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form in einem oder mehreren Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurde, die vor dem 12. Juli 2002 in Österreich rechtmäßig in Verkehr waren,</listelem> +<listelem> +<symbol stellen="2">2.</symbol>der Hersteller oder Vertreiber dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 12.<nbsp></nbsp>April<nbsp></nbsp>2005 ein Dossier für den betreffenden Stoff oder den Stoff in der betreffenden Form vorlegt, das bis zum 12. Juli 2005 an die Europäische Kommission weiterzuleiten ist, und</listelem> +<listelem> +<symbol stellen="2">3.</symbol>sich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser Dossiers nicht dagegen ausspricht, dass der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird.</listelem> +</ziffernliste> +</liste> +<absatz typ="abs"> +<gldsym>§<nbsp></nbsp>3.</gldsym> (1) Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung <bdquo></bdquo>Nahrungsergänzungsmittel<ldquo></ldquo> Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung<nbsp></nbsp>1993 - LMKV, BGBl.<nbsp></nbsp>Nr.<nbsp></nbsp>72, in der jeweils geltenden Fassung.</absatz> +<absatz typ="abs">(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung<nbsp></nbsp>1993 - LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:</absatz> +<liste> +<ziffernliste ebene="1"> +<listelem> +<symbol stellen="2">1.</symbol>die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,</listelem> +<listelem> +<symbol stellen="2">2.</symbol>die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,</listelem> +<listelem> +<symbol stellen="2">3.</symbol>einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,</listelem> +<listelem> +<symbol stellen="2">4.</symbol>einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen,</listelem> +<listelem> +<symbol stellen="2">5.</symbol>einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.</listelem> +</ziffernliste> +</liste> +<absatz typ="abs"> +<gldsym>§<nbsp></nbsp>4.</gldsym> Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist.</absatz> +<absatz typ="abs"> +<gldsym>§<nbsp></nbsp>5.</gldsym> (1) Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anlage 1 angegebenen Einheiten zu verwenden.</absatz> +<absatz typ="abs">(2) Die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.</absatz> +<absatz typ="abs">(3) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr.<nbsp></nbsp>896/1995, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angeführten Referenzwerte anzugeben.</absatz> +<absatz typ="abs">(4) Die in Abs.<nbsp></nbsp>1 und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.</absatz> +<absatz typ="abs">(5) Der in Abs.<nbsp></nbsp>3 genannte Prozentsatz der Referenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden.</absatz> +<absatz typ="abs"> +<gldsym>§<nbsp></nbsp>6.</gldsym> Nahrungsergänzungsmittel, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Juli 2005 in Verkehr gebracht werden.</absatz> +<absatz typ="abs"> +<gldsym>§<nbsp></nbsp>7.</gldsym> Durch diese Verordnung wird die Richtlinie<nbsp></nbsp>2002/46/EG, ABl.<nbsp></nbsp>Nr.<nbsp></nbsp>L<nbsp></nbsp>183 vom 12.<nbsp></nbsp>Juli<nbsp></nbsp>2002, in österreichisches Recht umgesetzt.</absatz> +<unterschrift typ="links">Rauch-Kallat</unterschrift> +</abschnitt> +</nutzdaten> +<layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4"></layoutdaten> +</erechtdok> |